Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 25.11.2004 - 3 U 33/03   

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https://dejure.org/2004,3421
OLG Hamburg, 25.11.2004 - 3 U 33/03 (https://dejure.org/2004,3421)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 3 U 33/03 (https://dejure.org/2004,3421)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2004 - 3 U 33/03 (https://dejure.org/2004,3421)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    MarkenG § 15
    Abebooks.com

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Benutzung von Kennzeichenrechten im Internet; Funktionen von Internet-Domain-Namen; Inlandsschutz einer Bezeichnung eines im Ausland ansässigen Unternehmens; Voraussetzungen für die Annahme der Ingebrauchnahme einer Kennzeichnung im Inland ; Hinreichender Inlandsbezug ...

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    MarkenG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 15
    Priorität einer kennzeichnungskräftigen Internet-Domain eines gewerbsmäßig aus dem Ausland betriebenen Internetmarktplatzes für das Inland - "www.abebooks.com"- Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Inländischer Kennzeichenschutz durch ausländische Homepage?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Inländischer Kennzeichenschutz durch ausländische Homepage

  • 123recht.net (Kurzinformation, 22.9.2005)

    Abebooks.com - Priorität trotz Auslandssitz

  • 123recht.net (Zusammenfassung, 27.7.2006)

    Abebooks.com - Priorität trotz Auslandssitz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1993 - I ZR 178/91

    Unterscheidbarkeit bei übereinstimmenden Familiennamen - Priorität gegenüber

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2004 - 3 U 33/03
    Die BGH-Rechtsprechung lässt jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten dann zu, wenn der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten gegenüber dem Kläger durchsetzbar ist, d. h. der Dritte seinerseits vom Kläger Unterlassung verlangen kann (BGH GRUR 1994, 652 - Virion, GRUR 1993, 574 - Decker; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 26).
  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 22/92

    Anforderungen an den Fortbestand einer Firmenbezeichnung; Benutzung durch einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2004 - 3 U 33/03
    Die BGH-Rechtsprechung lässt jedoch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB die Einrede aus einem prioritätsälteren Recht eines Dritten dann zu, wenn der Beklagte aufgrund schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Gestattung zur Benutzung des älteren Rechts des Dritten berechtigt ist und das Recht des Dritten gegenüber dem Kläger durchsetzbar ist, d. h. der Dritte seinerseits vom Kläger Unterlassung verlangen kann (BGH GRUR 1994, 652 - Virion, GRUR 1993, 574 - Decker; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 26).
  • OLG Hamburg, 02.05.2002 - 3 U 312/01

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Verletzung deutscher Markenrechte

    Auszug aus OLG Hamburg, 25.11.2004 - 3 U 33/03
    Es kommt insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, die insgesamt zu würdigen sind (OLG Hamburg MMR 2002, 822, 823; Ingerl/Rohnke, a. a. O., nach § 15 MarkenG, Rz. 122).
  • OLG Hamburg, 28.10.2010 - 3 U 206/08

    Patmondial - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Kennzeichenmäßige

    b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube ; BGH WRP 2005, 338 - soco.de ; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 - Fernschreiberkennung ; KG GRUR-RR 2003, 370 - arena-berlin.de ; Senat GRUR-RR 2005, 381 - abebooks ).
  • LG Leipzig, 19.02.2010 - 2 HKO 2099/09
    Dies setzt jedoch voraus, dass sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internetadresse erreichbaren Unternehmens versteht (OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, 381).
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